AGB

Allgemeine Reisebedingungen von „Trekking Welten“
Liebe/r ReiseteilnehmerInnen,
unsere Allgemeinen Reisebedingungen sind auf Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Reisebüro-Verbandes (DRV) erstellt, welche vom Bundeskartellamt genehmigt wurden. Sie ergänzen die gesetzlichen Regelungen des BGB, §§ 4-11 BGB und §§ 651a-m.
Bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bedingungen und Hinweise, die Sie mit Ihrer Reise-Anmeldung anerkennen.
I. Reise-Anmeldung
I. a
Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie „Trekking Welten“ auf der Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Allgemeinen Reisebedingungen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmeldenden sowie für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch „Trekking Welten“ zustande. Die Annahme bedarf keiner besonderen Form. Der Reisende ist an seine Anmeldung bis zur Annahme durch uns, jedoch längstens 14 Tage ab dem Datum der Anmeldung, gebunden. Der Reisende erhält dazu von „Trekking Welten“ eine schriftliche Reisebestätigung.
I. b Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, weisen wir in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hin. An dieses neue Angebot ist „Trekking Welten“ 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb von zehn Tagen (z.B. durch Anzahlung oder Restzahlung des Reisepreises) schlüssig die Annahme erklärt.
I. c Die vorliegenden Reisebedingungen gelten ausschließlich für von „Trekking Welten“ veranstaltete Reisen. Bei Reisen oder Leistungen fremder Veranstalter, die mit Veranstalter: Kooperationspartner gekennzeichnet sind, tritt „Trekking Welten“ lediglich als Vermittler auf. Bei diesen Reisen bzw. Leistungen gelten die Geschäfts- bzw. Reisebedingungen des jeweiligen Vertragspartners. Diese werden dem Reisenden bei Vertragsschluss vollständig übermittelt.
II. Bezahlung
II. a
Mit der Buchung der Reise / Abschluss des Reisevertrages wird eine sofortige Anzahlung von 15% des Reisepreises, höchstens jedoch von 350,00 € pro Person fällig.
II. b Der Restbetrag zum Reisepreis wird spätestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig.
II. c Mit der Anzahlung erhalten Sie von „Trekking Welten“ den Reise-Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB.
II. d Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort zu bezahlen.
II. e Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, ist „Trekking Welten“ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten, die Sie der nachstehenden Ziffer V. c entnehmen können.
II. f Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.
II. g Die kompletten Reiseunterlagen werden dem Reisenden bei vollständigem Zahlungseingang des Reisepreises ausgehändigt oder zugesandt.
III. Leistungen
III. a
Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog von „Trekking Welten“ und den etwaigen mit dem Reisenden vereinbarten Sondervereinbarungen und den Informationen in der Reisebestätigung. Sondervereinbarungen bedürfen für ihre Verbindlichkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung.
III. b Die im Katalog von „Trekking Welten“ enthaltenen Angaben sind bindend. Wir behalten uns ausdrücklich vor, aus berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung konkreter Reiseleistungen der Reiseausschreibung zu erklären. Über diese wird der Reisende vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt.
III. c Aus den oben genannten Gründen behält sich „Trekking Welten“ außerdem vor, vor dem Vertragsschluss eine Änderung des konkreten Reisepreises der Ausschreibung zu erklären, über die der Reisende ebenfalls vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.
III. d Die unsere Reisen vermittelnden Reisebüros und unsere Reiseleitungen sind in keinem Fall bevollmächtigt vom Inhalt des Reisevertrages abweichende Zusicherungen zu machen oder andere Vereinbarungen zu treffen.
IV. Leistungs- und Preisänderungen
IV. a
Eventuelle nach Vertragsabschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von „Trekking Welten“ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur dann gestattet, wenn diese Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall werden möglichst gleichwertige Ersatzleistungen angeboten.
IV. b Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
IV. c „Trekking Welten“ ist verpflichtet den Reisenden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls werden wir eine kostenfreie Umbuchung oder einen kostenfreien Rücktritt von der Reise anbieten.
IV. d „Trekking Welten“ behält sich auch nach Abschluss des Reisevertrages eine Änderung des ausgeschriebenen Reisepreises vor. Die ist nur in dem Falle, der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen.
IV. e Sollte dieser Fall eintreten, wird „Trekking Welten“ den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung ab dem 21. Tag vor dem Reisebeginn ist unzulässig.
IV. d Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5% oder im Fall erheblicher Änderungen der wesentlichen Merkmale der Reise ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn „Trekking Welten“ in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus dem eigenen Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch „Trekking Welten“ geltend zu machen.
V. Rücktritt durch den Reisenden
V. a
Der Reisende kann jederzeit vor Antritt der Reise von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Trekking Welten.
V. b Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann „Trekking Welten“ eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von „Trekking Welten“ gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was wir durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen erwerben können.
V. c „Trekking Welten“ kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschaliert, in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis berechnen.
Die Rücktrittsgebühren der von „Trekking Welten“ veranstalteten Reisen betragen:
Eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € pro Person bis 120 Tage vor Reiseantritt sowie
bis 97 Tage vor Reiseantritt 10%,
ab dem 96 .Tag vor Reiseantritt 15%,
ab dem 49. Tag vor Reiseantritt 30%,
ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 50%,
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 75%,
ab dem 06. Tag vor Reiseantritt 90%
ab dem Tag des Reisebeginnes 95 %des Reisepreises.
V. d Dem Reisenden ist es jederzeit vorbehalten nachzuweisen, dass unser Schaden in Wirklichkeit geringer ist oder unsere ersparten Aufwendungen höher sind oder dass „Trekking Welten“ überhaupt kein Schaden entstanden ist.
V. e Sie haben das Recht, bis zum Reisebeginn statt Ihrer Einen Dritten in den Vertrag einzusetzen. Dem Dritten entstehen in diesem Falle die gleichen Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag. „Trekking Welten“ kann dem Eintritt eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Angemeldete gegenüber „Trekking Welten“ als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
VI. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
„Trekking Welten“ kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder auch nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
VI. a ohne die Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende den vorher bekannt gegebenen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn er durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und er sich auch nach einer Abmahnung vertragswidrig verhält. Im Falle einer solchen Kündigung behalten wir uns grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis vor. „Trekking Welten“ muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Mehrkosten gehen zu Lasten des Reisenden. Die Reiseleiter oder örtlichen Vertreter von „Trekking Welten“ sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt
VI. b Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl kann „Trekking Welten“ vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise eine Mindestteilnehmerzahl ausgeschrieben ist. In diesem Fall ist „Trekking Welten“ verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach bekannt werden der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise davon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzustellen. „Trekking Welten“ kann bis zum 28. Tag vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten wenn die in der Reiseausschreibung konkret angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
VI. c Bei nicht voraussehbarer höherer Gewalt kann „Trekking Welten“ den Reisevertrag kündigen, wenn durch das Eintreten höherer Gewalt der Ablauf der Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. In dem Fall ist auch dem Reisenden die Kündigung gestattet. Wird der Vertrag gekündigt, so können wir für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. „Trekking Welten“ ist verpflichtet, die nötigen Maßnahmen zu unternehmen, insbesondere wenn der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
VII. Haftung des Reiseveranstalters
VII. a
„Trekking Welten“ haftet für eine gewissenhafte Reisevorbereitung und die sorgfältige Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger. Außerdem haften wir für Für die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegeben Reiseleistungen, sofern wir nicht vor Vertragsabschluss eine Änderung der Katalogangaben erklärt haben. Weiterhin haften wir für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, sofern „Trekking Welten“ selbst als Veranstalter auftritt. Für den Fall, dass „Trekking Welten“ als Vermittler von Reiseleistungen auftritt, tun wir alles um den Hauptvertrag ordnungsgemäß zu erbringen und stellen dem Reisenden alle erforderlichen Beratungen und Informationen zur Verfügung.
VII. b „Trekking Welten“ haftet auch für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
VIII. Beschränkung der Haftung
VIII. a
Die Haftung von „Trekking Welten“ für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder „Trekking Welten“ für einen dem Reisenden entstandenen Schaden wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
VIII. b Für Schadensersatzforderungen des Reisenden aus unerlaubter Handlung heraus, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von „Trekking Welten“ bei Sachschäden auf 4100,00 € beschränkt. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten je Reisender und Reise.
VIII. c Wir haften nicht für Störungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Bootsausflüge, Programme von anderen Veranstaltern u.s.w.) die in der Reisebeschreibung als Fremdleistung aufgeführt wurden.
VIII. d Ein Schadensersatzanspruch gegenüber „Trekking Welten“ ist beschränkt oder ausgeschlossen, wenn aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag und Guadalajara. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
IX. Gewährleistung/Abhilfe
IX. a
Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde in angemessener Frist Abhilfe verlangen, wobei „Trekking Welten“ die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Wir können Abhilfe schaffen, indem wir eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringen.
IX. b Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Reisepreisminderung verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis zu mindern, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Der Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter dem unten genannten Kontakt an unserem Sitz anzuzeigen und dort um Abhilfe ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung nicht ein.
IX. c Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
IX. d Der Reisende kann unabhängig der Minderung oder der Kündung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel an der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
IX. e Kündigt der Reisende den Reisevertrag lt. IX. c, hat dies in schriftlicher Form zu erfolgen.
X. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen und Verjährung
X. a
Alle Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber „Trekking Welten“ Ray Hartung, Blasewitzer Strasse 41, 01307 Dresden, geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den § 651c bis § 651f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
X. b Die oben genannte Frist gilt nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Verlust des Gepäcks im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind innerhalb von 7 Tage bei Verlust und binnen 21 Tagen bei Verspätungen nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen. „Trekking Welten“ empfiehlt dem Reisenden dringend, den Schaden an Ort und Stelle bei der zuständigen Fluggesellschaft zu melden. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder „Trekking Welten“ anzuzeigen.
XII. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Im Falle von Beanstandungen ist er verpflichtet, diese unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder „Trekking Welten“ anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
XIII. Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften
XIII. a
Der Reisende ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente selbst verantwortlich und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. „Trekking Welten“ haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang zu den nötigen Visa. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise geltenden Vorschriften selbst verantwortlich.
XIII. b „Trekking Welten“ verpflichtet sich, die Reisenden über die nötigen Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Das gleiche gilt für die notwendigen gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt.
XIII. c Alle Nachteile, vor allem die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung der Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden. Ausgenommen ist eine schuldhafte falsche Information durch „Trekking Welten“.
XIV. Gültigkeiten der Katalogangaben
Sämtliche Angaben in unserem Katalog und auf unserer Internetseite über Programme, Termine, Preise, Leistungen und Reisebedingungen entsprechen dem Stand von Oktober 2009.
XV. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Reisegast uns zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung und zur Kundenbetreuung erforderlich sind. Wir halten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer persönlichen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.
XVI. Sonderleistungen
Die im Katalog und auf unserem Internetauftritt angebotenen Vergünstigungen wie Frühbucher- Preise und Rabatte, sowie die kostenlose reisemedizinische Beratung werden ausdrücklich nur bei den von „Trekking Welten“ veranstalteten Reisen gewährt.
XVII. Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
„Trekking Welten“ ist auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet, den Reisenden bei der Buchung der Reise für die Beförderung im Luftverkehr über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen/s zu unterrichten. Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, sind wir verpflichtet, dem Reisenden den Namen des Luftfahrtunternehmen/s mitzuteilen, das wahrscheinlich die betreffenden Flüge durchführen wird. Sobald wir Kenntnis über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens erhalten, wird der Reisende über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen/s unterrichten. Wird das bzw. die ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet „Trekking Welten“unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte ein, um sicher zu stellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall wird der Reisende bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet. Die von der europäischen Gemeinschaft veröffentlichte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ist im Internet aktuell abrufbar oder auf Anfrage bei uns erhältlich.
XIII. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
XIV. Gerichtstand
Der Reisende kann „Trekking Welten“ nur am Sitz von „Trekking Welten“ verklagen. Der Sitz von „Trekking Welten“ ist Dresden. Für Klagen von „Trekking Welten“ gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen solche, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von „Trekking Welten“ maßgeblich.
XX. Einschränkungen
Irrtümer bei Preisangaben und Terminen bleiben vorbehalten.

Stand September 2011

Reiseveranstalter
Trekking Welten
Wehlener Straße 26
01279 Dresden
Inhaber:
Ray Hartung


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